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Die Stiftung zur Förderung des Gerüstbauhandwerks ist offiziell
als gemeinnützig und förderungswürdig anerkannt. Ein finanzielles Engagement für die Stiftung kann deshalb mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Ihre Spende und/oder Zustiftung kann
gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgabe steuermindernd geltend
gemacht werden.
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Spenden
Bei Spenden können gemäß § 10b Abs. 1 ESTG bis zu 20% des
Gesamtbetrags als Sonderausgabe steuermindernd auf die Einkünfte des Spenders geltend gemacht werden. Überschreiten die Spenden diesen Höchstbetrag, können sie vorgetragen und in den Folgejahren
genutzt werden.
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Zustiftungen
Gemäß § 10b Abs. 1a ESTG können Zustiftungen bis zu
einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Sofern Sie keine laufenden Einkünfte in dieser Höhe haben, besteht die Möglichkeit, diesen Betrag auf
bis zu zehn Jahre zu verteilen. Der Betrag kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden, bei Ehegatten steht der Betrag jedem Ehepartner zu.
Spenden und Zustiftungen können gleichzeitig geltend gemacht werden.
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Erbschafts- und Schenkungssteuer
Unentgeltliche
Vermögensübertragungen (Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis) an die Stiftung zur Förderung des Gerüstbauhandwerks sind von der Erbschafts- bzw.
Schenkungssteuer befreit. Ihr zugewandtes Vermögen wird ausnahmslos für die Arbeit und die Ziele der Stiftung genutzt.
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Vermögensübertragung
Wenn Sie selbst geerbt haben – und sogar wenn
Sie die Erbschaftsteuer bereits entrichtet haben –, können Sie innerhalb von 24 Monaten von einer Vermögensübertragung an die Stiftung zur Förderung des
Gerüstbauhandwerks profitieren. In diesem Fall erstattet Ihnen der Staat die Erbschaftssteuer.
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Wichtiger Hinweis: Alle genannten Informationen und Hinweise sind von
allgemeiner Form. Sie ersetzen nicht die Beratung durch Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.